§ 9 Veröffentlichung von Informationen [1]
(1) 1Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. 2Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des energieverbrauchsrelevanten Produkts erforderlich sind.
(2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben, informiert sie die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene hieran ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen.
(3) 1Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 entspricht, veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS) eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. 2Die nach Satz 1 zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nur geringfügig abweicht. 3Bei Veröffentlichungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 für die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle entsprechend.
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UAAAJ-25449
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2224) mit Wirkung v. .