§ 7 Marktüberwachung [1]
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hierzu erstellen sie ein Marktüberwachungskonzept, das insbesondere umfasst:
die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
3Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit die Marktüberwachungsprogramme nach Nummer 2 auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. 4Sie arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 vom , S. 30) zusammen. 5Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den zuständigen Behörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden erforderlich sind, übermitteln.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzeptes sicher.
(3) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden oder sind. 2Sie ist insbesondere befugt,
das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt sind,
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind,
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden.
3Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(4) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte
hergestellt werden,
in Betrieb genommen werden,
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
ausgestellt sind.
2Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. 3Diese Befugnisse haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. 4Für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(5) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 3Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
(8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(9) 1Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3 ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aussteller anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. 2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 3Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
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UAAAJ-25449
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1388) mit Wirkung v. .