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Gewerbesteuer; | Abgrenzung von Dauerschulden bei teils betrieblich, teils privat verwendetem Kredit (§ 8 GewStG; § 5 EStG)
Für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen zum Betriebs- oder Privatvermögen ist das Veranlassungsprinzip, d.h. der tatsächliche Verwendungszweck eines Darlehens, maßgeblich. Werden Darlehensmittel nur teilweise für betriebliche Zwecke, im übrigen aber für Kosten der Lebensführung oder für durch andere Einkunftsarten veranlaßte Zwecke verwendet, so kann die Verbindlichkeit - ungeachtet dessen, daß sie auf einer einheitlichen zivilrechtlichen Vertragsgrundlage beruht - nur in dem der Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke entsprechenden Umfang bilanziert werden. Ein Darlehen, das zur Ablösung eines Kredits aufgenommen wurde, ist daher nur insoweit als Betriebsschuld passivierbar, als die getilgte Kreditschuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Dies hat zur Folge, daß die f...