Ein Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer entfaltet nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI keine Wirkungen für berufsfremde Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten. Auch § 231 Abs. 1 SGB VI knüpft allein an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und verlangt eine Identität zwischen der Beschäftigung, die der erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und der anderen Beschäftigung, die anschließend ausgeübt wird.
Die §§ 45 ff. finden keine Anwendung, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt und in Bezug auf andere Beschäftigungen die Befreiungsentscheidung der zugrunde liegenden Tätigkeit als Architektin gegenstandslos wird.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.04.2018 - L 1 R 59/16
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