Bei der Frage, ob bei einer Wiedererkrankung des Versicherten Verletztengeld auch über den Ablauf der 78. Woche seit Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, hat der Unfallversicherungsträger eine Prognose dahingehend anzustellen, ob mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist bzw. ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen; dabei ist auf die Tätigkeit abzustellen, die der Versicherte zu Beginn der Wiedererkrankung ausgeübt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unfallversicherungsträger Teilhabeleistungen im Hinblick auf das Alter des Versicherten (hier: 64 Jahre) und damit unter Verneinung von Wiedereingliederungschancen nicht für angezeigt erachtet.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2022 - L 10 U 1019/20
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