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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist bei Grundstücks- und Wohnungsunternehmen überaus bedeutsam, weil sie oftmals dazu führt, dass keine Gewerbesteuerbelastung eintritt. Die Regelungen zur Anwendung der erweiterten Kürzung erweisen sich als ausgesprochen streitanfällig, weil kürzungsschädliche Aktivitäten zumeist erst im Rahmen von Abschlussarbeiten oder Betriebsprüfungen erkannt werden und das Unternehmen einzelnen Geschäftsvorfällen keine steuerliche Bedeutung beigemessen hat.
Der BFH hat sich gerade in der jüngeren Vergangenheit vielfach mit der erweiterten Kürzung auseinanderzusetzen gehabt und – wie die zu besprechende Entscheidung zeigen wird – sich für eine enge Rechtsauslegung ausgesprochen. Ferner hat sich die Finanzverwaltung eingehend zu den durch das FoStoG eingetretenen Änderungen, die für die erweiterte Kürzung relevant sind, geäußert (vgl. hierzu gleich lautende Erlasse der Länder vom , NWB CAAAJ-16036, BStBl 2022 I S. 958; vgl. dazu Hoheisel/Sixt, StuB 2022 S. 641, NWB JAAAJ-21037).