BVerwG Beschluss v. - 4 BN 25/22

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 15 N 21.1422 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

21. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Eigentümerin habe beigeladen werden müssen, bleibt erfolglos.

3Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an - NVwZ 2000, 1283). Die Beiladung ist nach ihrem Sinn und Zweck ein verfahrensrechtliches Instrument zum Schutze dieser Grundeigentümer und nicht etwa des Plangebers selbst. In aller Regel - so auch hier - wird die plangebende Gemeinde durch das Unterlassen der Beiladung der Eigentümer planunterworfener Grundstücke nicht in ihren Rechten berührt. Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Unwirksamkeitserklärung des Plans abzuwehren versuchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 51.05 - BRS 69 Nr. 60 S. 33 f. m. w. N., Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 21 m. w. N., vom - 4 BN 38.07 - juris Rn. 11 und vom - 9 B 16.17 - Buchholz 424.01 § 32 FlurbG Nr. 6 Rn. 14). Die Beschwerde legt im Übrigen nicht dar, dass der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die jetzt angestrebte Beiladung der Eigentümerin hingewirkt hätte (vgl. 4 B 47.08 - juris Rn. 10).

42. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie formuliert schon keine Frage, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Sollte sie klären lassen wollen, ob eine versehentlich als "frühzeitig" gemäß § 4 Abs. 1 BauGB deklarierte Behörden- und Trägerbeteiligung als Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB anzusehen ist, weil es sich hierbei um eine als Schreibfehler zu qualifizierende offensichtliche Unrichtigkeit handelt, würde eine solche Frage die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung betreffen. Tatsachenfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

63. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das legt die Beschwerde nicht dar. Sie behauptet zwar eine Abweichung vom Urteil des Senats vom - 4 CN 1.16 - (BVerwGE 158, 182), benennt aber keinen Rechtssatz, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof von vorgenannter Entscheidung abgewichen sein soll. Zudem ist das Urteil vom zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergangen und nicht zu den hier einschlägigen § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:230822B4BN25.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-25330