Bewertung von land- und forstwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzten Grundstücksflächen in sogen. Naherholungsgebieten; Zuordnung der Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen
Leitsatz
1. Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergeben sich aus §§ 68, 33 BewG 1965. § 69 BewG ist eine Ausnahmevorschrift zu § 33 BewG.
2. Diese Abgrenzung ist für in einem sog. Naherholungsgebiet liegende landwirtschaftlich (gärtnerisch) genutzte Grundstücke in einem vergleichenden Verfahren zwischen den Nutzungen eines solchen Grundstücks und denen eines durchschnittlichen Haupterwerbsbetriebs gleicher Nutzungsart unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 498 BAAAA-91636
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