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BMF 25.03.1991 IV B 4 S 2000 9/91

Einkommensteuer; | Solidaritätszuschlag und Steuerabzug nach § 50a EStG

Nach § 3 Abs.1 Nr.6 und 7 Solidaritätsgesetz ist der Solidaritätszuschlag, soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist, nach dem im Zeitraum v. bis einzubehaltenden Steuerabzug zu erheben. Dabei sind die Vorschriften des EStG auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuer entsprechend anzuwenden (§ 51a EStG i.d.F. des StÄndG 1991). Daraus folgt, daß der Solidaritätszuschlag, soweit KapErtrSt oder Abzugsteuer nach § 50a EStG nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach §§ 44b, 44c EStG ganz oder teilweise zu erstatten ist, vom Bundesamt für Finanzen in entsprechendem Umfang erstattet wird. Ebenso ist in den Fällen des § 45c EStG der Solidaritätszuschlag von der nach dieser Vorschrift einzubehaltenden KapErtrSt zu erheben (

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