Instanzenzug: Az: 51 T 150/22vorgehend AG Berlin-Mitte Az: 32 M 24/22
Gründe
11. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , juris Rn. 1 mwN).
22. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:071022BIZB48.22.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-25271