Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser
Inanspruchnahme eines gleichrangigen Kostengesamtschuldners
Leitsatz
Bei Klage zweier Ehegatten gegen einen an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid sind diese gleichrangige Kostengesamtschuldner.
Die Inanspruchnahme nur eines Ehegatten mit den gesamten Gerichtskosten anstelle einer Inanspruchnahme beider Ehegatten nach
Kopfteilen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Begehrt ein zwischenzeitlich geschiedener Ehegatte im Kostenerhebungsverfahren, die Kosten aufzuteilen, ist eine begründungslos
ihm die gesamten Kosten in Rechnung stellende Kostenrechnung mangels erkennbarer Ausübung des Ermessens rechtswidrig.
Fundstelle(n): FAAAJ-25214
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
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