Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen,
und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der
Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt.
Die Finanzbehörden können von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, aber nicht generell verlangen,
zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht
wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich
der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer
einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende
Unterlagen vorzulegen
Trotz hinreichender Überprüfung zu Beginn der Geschäftsbeziehungen kann nach den Umständen des Einzelfalls das spätere Anbieten
von Mehrfachdurchläufen ab diesem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers begründen.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 1151 Nr. 18 VAAAJ-25213
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 07.02.2022 - 1 V 1585/21
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