BGH Beschluss v. - 2 StR 567/21

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 300 Js 27488/19 - 3 KLsnachgehend Az: 2 StR 567/21 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der Fälschung beweiserheblicher Daten in 22 Fällen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in 15 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es sichergestelltes Bargeld in Höhe von 20.400 € eingezogen und die erweiterte Einziehung in Höhe von 128.383,28 € angeordnet. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt.

32. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle II. 1., II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe auf, in denen der Angeklagte jeweils wegen einer selbständigen Tat des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs und des Wegfalls der insoweit festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur.

4a) Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung insoweit nicht stand, als es gegenüber Fall II. 1. der Urteilsgründe von jeweils selbständigen Taten des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen ausgegangen ist.

5aa) Nach den Urteilsfeststellungen trat der Angeklagte zwischen Juli 2018 und Juli 2020 als Rechtsanwalt auf, ohne zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt zu sein (Fälle II. 1. bis 6., II. 8., II. 15., II. 17. bis 18., II. 21., II. 25. und II. 27. bis 29. der Urteilsgründe). Innerhalb der so geschlossenen Mandate kam es in den Fällen II. 2. bis 5., II. 8., II. 15., II. 17. bis 18. und II. 28. bis 29. der Urteilsgründe zu im Vertrauen auf die Rechtsanwaltseigenschaft geleisteten Zahlungen an den Angeklagten.

6bb) Das Landgericht hat die Fälle II. 2. bis 5., II. 8., II. 15., II. 17. bis 18., II. 28. bis 29. der Urteilsgründe rechtlich jeweils als Missbrauch von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Betrug und die Fälle II. 1., II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe rechtlich jeweils als selbständige Taten des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen bewertet.

7cc) Diese Bewertung begegnet hinsichtlich der Fälle II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe rechtlichen Bedenken. Der gesetzliche Tatbestand des § 132a StGB fasst grundsätzlich eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammen (vgl. Senat, Urteile vom – 2 StR 366/64; vom – 2 StR 488/62), wobei zeitliche Abstände zwischen den von einem Täter gewählten Gelegenheiten und/oder die Verschiedenheit der Sachlagen die Annahme einer Mehrheit von Taten begründen können (vgl. Senat, Urteil vom – 2 StR 488/62).

8Die seitens des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen solche Einschnitte nicht. Zwischen den einzelnen abgeurteilten Taten von Juli 2018 bis Juli 2020 ergeben sich keine wesentlichen zeitlichen Abstände, die die Annahme tatmehrheitlicher Fälle rechtfertigen würde. Daneben erstreckt sich der „verfahrensgegenständliche Zeitraum“ von August 2016 bis Juli 2020, innerhalb dessen es „zu einer Vielzahl von Taten, von denen die folgenden Taten Gegenstand der Anklage waren“ gekommen sei. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es innerhalb des verurteilten Zeitraums weitere Taten des Angeklagten in zeitlicher Nähe zu den abgeurteilten Taten gab, die dem Tatbild das Gepräge einer einheitlich zu bewertenden Straftat geben. Deshalb und um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass es sich bei den Fällen II. 1., II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe um eine einheitliche Tat des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen handelt und fasst zur Klarstellung den Tenor wie aus der Beschlussformel ersichtlich neu. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

9dd) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit – dem rechtsfehlerfrei festgestellten – Betrug in 10 Fällen ist hiervon unberührt. Der Tatbestand des § 132a StGB ist nach der Strafandrohung dem § 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für in Realkonkurrenz begangene Betrugsfälle entfalten (vgl. , MüKo-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 52, Rn. 100).

10b) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für die Fälle II. 6., II. 21., II. 25. und II. 27. der Urteilsgründe wegen eines Vergehens gemäß § 132a StGB verhängten Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 1 €. Dies lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die in den übrigen Fällen verhängen Strafen von sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten in siebzehn Fällen, einem Jahr und neun Monaten in zehn Fällen und zwei Jahren in vier Fällen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

11c) Die Einziehungsentscheidung war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahingehend klarzustellen, dass jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Ferner war die auf § 73, § 73c StGB gestützte bzw. die erweiterte Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf 19.050 € zu reduzieren. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte lediglich Geldbeträge in diesem Umfang erlangt.

123. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:220622B2STR567.21.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-25196