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NWB Nr. 44 vom Seite 3076

Ermäßigter USt-Satz in der Gastronomie verlängert und Durchschnittssatz für Pauschallandwirte abgesenkt

Hans-Dieter Rondorf

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3086Im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl 2022 I S. 1838), dem der Bundesrat am zugestimmt hat, hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen durch Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG bis zum verlängert. Außerdem hat er durch dieses Gesetz den Durchschnittssatz und korrespondierend die Vorsteuerpauschale für sog. Pauschallandwirte i. S. des § 24 UStG mit Wirkung vom von bisher 9,5 % auf 9 % abgesenkt.

Verlängerung der Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch die weitere Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis soll laut Bundesregierung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

[i]Befristung bleibt; Getränkeabgabe weiterhin nicht begünstigtEs bleibt dabei, dass die Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Aufgrund der Verlängerung brauchen die Betriebe die erforderlichen Umstellungen der Kassensysteme und die Anpassung der Abrech...

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