Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bindung von Schlussbesprechungen nach Betriebsprüfungen (Teil 1)
Die steuerliche Praxis ist so komplex, weil das Fiskalhandeln wegen der Möglichkeit des Vorbehalts der Nachprüfung und der Abschnittsbesteuerung nur eine eingeschränkte Bindung erreicht. Um die wirtschaftlichen Belastungen des Mandanten zu mildern, kann der Steuerberater durch gezielte Strategien eine solche Bindung der Verwaltung erreichen. Als ein wichtiges Mittel sind hierfür die verbindliche Auskunft und die verbindliche Zusage nutzbar.
.
Verbindliche Auskunft und verbindliche Zusage
[i]Notwendigkeit der BindungswirkungUm eine wirtschaftliche Planbarkeit und eine Risikominimierung zu erreichen, können die Rechtsinstitute der verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO und der verbindlichen Zusage gem. § 204 AO sinnvoll eingesetzt werden.
Zukünftige Bindungswirkung
[i]Tücken im Detail: Die Formulierung im Einzelfall entscheidetDie beiden Rechtsinstitute der verbindlichen Auskunft und der verbindlichen Zusage durchbrechen die Abschnittsbesteuerung und binden die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde; gegen nicht einbezogene Finanzämter entfalten sie keine Bindungswirkung. Bei zu regelnden Sachverhalten muss stets auf eine vollständige Einbindung aller zuständigen Amtsstellen geachtet werden. Bei einer R...