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Online-Nachricht - Donnerstag, 27.10.2022

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin (BFH)

Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich - einzeln genommen - die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, scheidet aus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen (M) betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag i.H. von 24.500 € lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb M einen Genossenschaftsanteil. Ihr Anteil an der Genossenschaft betrug 0,0168 %.

Das FA gewährte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung nicht. Das FG der ersten Instant entschied, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei ().

Die Richter des BFH folgten dem nicht und wiesen die Klage ab:

  • Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich - einzeln genommen - die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, findet im Gesetz keine Stütze.

  • Es ist Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).

Anmerkung von Dr. Jens Reddig, Richter im X. Senat des BFH

Eine im Ergebnis harte, aber gesetzlich unausweichliche Entscheidung. Einer minimalst mit etwa nur 0,01 % (!) an einer grundbesitzverwaltenden Wohnungsbaugenossenschaft beteiligten Mieterin wird nicht nur Wohnraum, sondern daneben auch ein gewerblich genutztes Ladenlokal vermietet. Letzteres löst den gesetzlich klaren und zugleich kompromisslosen Mechanismus des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG aus: Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Vermietungserträge entfällt, wenn der Grundbesitz "ganz oder zum Teil" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Für einen nur anteiligen Ausschluss der Begünstigung ist kein Raum. Sämtliche Vermietungserträge werden negativ infiziert.

Das Gesetz formuliert mit "wenn" und nicht mit "soweit". An diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat der BFH seine Entscheidung – völlig zu Recht – gemessen. Unerheblich war somit zunächst, dass die Mieterin nur einen Minimalanteil an der Genossenschaft hielt. Entscheidend war schlicht, dass sie rechtlich als Genossin zu qualifizieren war. Zudem war für den BFH schon aus Gründen der Praktikabilität nicht maßgeblich, dass die Mieterin mit ihrer gewerblichen Betätigung gar keiner Gewerbesteuerlast unterlag, da ihre Gewinne in den Streitjahren den Freibetrag von 24.500 € nicht überschritten und die Vermietungserträge aus diesem Grund keine gewerbesteuerliche Relevanz hatten.

Die wichtigste Botschaft des BFH kam zuletzt: Helfen kann in dieser (vom BFH selbst als unbillig empfundenen) Situation nur der Gesetzgeber. Ggf. könnte er - wie jüngst mit § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F. geschehen - eine Nichtaufgriffsgrenze für Geringfügigkeitsfälle implementieren. Die Hoffnung auf eine behördliche Billigkeitslösung nach § 163 AO dürfte dagegen kaum in Betracht kommen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zu ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-25079