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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin (BFH)
Die Überlassung relativ
unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin,
den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten
Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte
Gewerbeertrag den Freibetrag des
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht
erreicht. Eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer
"Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des
§ 9 Nr. 1 Satz
5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich -
einzeln genommen - die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen
würden, scheidet aus (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des e...