Zur Frage, wann die von der Organgesellschaft in ihrer Bilanz gebildeten freien Rücklagen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind
Leitsatz
1. Von einer Organgesellschaft in ihrer Bilanz gebildete Rücklagen sind nur dann ,,bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet'', wenn die Organgesellschaft einen konkreten Anlaß für die Bildung der Rücklagen dartun kann.
2. Ein konkreter Anlaß kann auch dann vorliegen, wenn das Unternehmen besondere Risiken trägt, die es bei Ausschüttung der in Rücklage gestellten Beträge an den Organträger ohne Gefährdung des Unternehmens möglicherweise nicht abdecken könnte.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 336 EAAAA-91609
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