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BGH Beschluss v. - IV ZR 467/21

Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie

Gesetze: § 6 IfSG, § 7 IfSG, § 307 BGB, § 1a VVG, § 6 VVG, Art 6 EUV 2017/1469, Art 7 EUV 2017/1469

Instanzenzug: Az: IV ZR 467/21 Beschlussvorgehend Az: 25 U 5568/21vorgehend LG München I Az: 25 O 12478/20

Gründe

1I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom .

2II. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

3Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 III die Ergänzung "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" fehlt, keine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

4Anders als die Klägerin meint, ist es für die Transparenz der Regelung zum Deckungsumfang der Versicherung in § 1 AVB-dyn.BS auch nicht von Belang, ob das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten den farblichen Gestaltungsvorgaben in Art. 6 f. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. EU Nr. L 209 S. 19) entsprach.

5Abgesehen davon, dass diese Verordnung inhaltliche Anforderungen nur für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aufstellt und nicht die Gestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Produktinformationsblatt allgemein MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 4 VVG-InfoV Rn. 63 ff.), kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - ein Gewerbetreibender - aus den Bedingungen unzweifelhaft entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht und wann dieser ausgeschlossen ist.

6Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senatsurteil vom aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsbeschluss vom - IV ZR 488/21, juris Rn. 7). Ob, wie die Klägerin geltend macht, die Pflichten aus § 1a VVG zu einer Anhebung des Maßstabes für Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen, muss nicht entschieden werden. Denn schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR467.21.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-24978