Zwar kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Derjenige, der bei der Annahme einer Erbschaft über die Höhe des zu seinen Gunsten greifenden Steuerfreibetrages irrt, befindet sich nicht in einem Irrtum über den Eintritt wesentlich anderer Rechtsfolgen, sondern nur über die Höhe der ihn treffenden Erbschaftssteuer als einer mittelbaren Rechtswirkung. Der Irrtum darüber, dass es steuerlich günstiger gewesen wäre, die Erbschaft nach dem Bruder auszuschlagen, damit diese der gemeinsamen Mutter zufällt, um nach deren künftigen Tod als deren Alleinerbe deutlich höhere Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen zu können, stellt als Irrtum über die günstigste steuerliche Gestaltung der Annahme der Erbschaft keinen zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigenden relevanten Rechtsfolgenirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB dar.
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