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LSG Thüringen Urteil v. - L 2 KR 62/17

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB V; § 2 Abs 1a S 1 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB V; § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB V; § 31 SGB V; § 2 Abs 1 AMG 1976; § 4 Abs 1 S 1 AMG 1976; § 21 AMG 1976; §§ 21ff AMG 1976; § 37 Abs 1 S 2 AMG 1976; § 105 AMG 1976; EGV 726/2004; EGV 1901/2006; EGV 1394/2007

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei dem Arzneimittel Lektinol handelt es sich um ein phytotherapeutisches Mistelpräparat, das ohne fundierte Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland lediglich aufgrund einer fiktiven Zulassung verkehrsfähig ist. Ein Anspruch auf Verordnung des Arzneimittels zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht daher nicht (verneint für die Behandlung eines Leberzellkarzinoms).

2. Aus der Zulassung des Arzneimittels Lektinol zur adjuvanten und palliativen Behandlung von Krebserkrankungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union folgt nicht automatisch eine Arzneimittelzulassung für die Bundesrepublik Deutschland.

3. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lektinol zur Behandlung eines Leberzellkarzinoms ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des Off-Label-Use oder aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts.

Fundstelle(n):
OAAAJ-24910

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Nutzungsdauer:
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LSG Thüringen, Urteil v. 19.08.2021 - L 2 KR 62/17

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