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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 361/18

Gesetze: § 60 SGB I; § 14 Abs 1 SGB IV; § 97 Abs 1 SGB VI; § 97 Abs 2 SGB VI; § 24 Abs 1 SGB X; § 33 Abs 1 SGB X; § 45 Abs 1 SGB X; § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X; § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X; § 45 Abs 4 S 1 SGB X; § 45 Abs 4 S 2 SGB X; § 48 Abs 1 S 1 SGB X; § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X; § 50 Abs 1 S 1 SGB X; § 50 Abs 3 SGB X; § 50 Abs 4 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es ist unschädlich, dass nicht sämtliche Rentenbescheide in den Rücknahmebescheiden ausdrücklich aufgeführt sind, wenn sie aus dem Tenor der in sich widerspruchsfreien Rücknahmebescheide für den Adressaten erkennbar sind.

2. Die Versicherte ist verpflichtet, sich über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung zu informieren und Hinweisblätter zu den Rentenbescheiden zu lesen. Sie hat die Erzielung von Einkommen anzugeben und die rechtliche Bewertung dem Versicherungsträger zu überlassen.

3. Im Rahmen der Ermessensausübung ist ua zu berücksichtigen, ob eine Versicherte aufgrund besonderer Umstände nicht damit rechnen musste, erstattungspflichtig zu werden.

4. Die für die Kontoführung der Versicherten zuständige Rentenabteilung ist nicht verpflichtet, die für die Witwenrente zuständige Abteilung über erzieltes Erwerbseinkommen in Kenntnis zu setzen.

5. Die im Rahmen der elektronischen Datenübertragung von dem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger übermittelten Daten zum Verdienst entheben die Versicherte nicht ihrer Mitteilungspflichten.

6. Für den Beginn der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X ist abzustellen auf das Kalenderjahr, in dem der Erstattungsbescheid nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist.

7. Ein Austausch der Rechtsgrundlage - § 48 SGB X statt § 45 SGB X - ist zulässig, wenn sich keine Änderung im Regelungsumfang und im Wesensgehalt ergibt.

Fundstelle(n):
KAAAJ-24891

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.05.2021 - L 1 R 361/18

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