1. Der hilfebedürftige Unionsbürger hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn er über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu zählt ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs 1 S 11 FreizügG (juris: FreizügG/EU 2004) iVm § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und Art 18 Abs 1 AEUV.
2. Soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU iVm den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, ist es nach der Rechtsprechung des BSG (vgl = BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34) unerheblich, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG tatsächlich erteilt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm ein solcher Titel zu erteilen wäre.
3. § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG findet aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art 18 AEUV auf minderjährige Unionsbürger und ihre Eltern Anwendung. Hat das minderjährige Kind eines Unionsbürgers ein materielles Aufenthaltsrecht, so kann dessen Elternteil hieraus seinerseits ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs 1 S 11 FreizügG iVm § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG ableiten, wenn er dem Kind gegenüber in Deutschland sein Sorgerecht ausübt.
Fundstelle(n): ZAAAJ-24886
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LSG Saarland, Urteil v. 07.09.2021 - L 4 AS 23/20 WA
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