Der am 00.00.1961 geborene Kläger war als Masseur in Vollzeit selbstständig tätig. Aufgrund eines Aortarisses befand er sich ab dem 10.09.2016 in stationärer Behandlung in der Uniklinik N. Sein Bruder, E, der über eine General- und Vorsorgevollmacht verfügt (vgl. notarielle Urkunde vom 08.12.2012), stellte am 18.10.2016 für die Zeit ab 01.11.2016 im Namen des Klägers erstmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger verfüge aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit über keine Einnahmen mehr, auch der Krankenversicherungsschutz mit der privaten Krankenversicherung Landeskrankenhilfe sei ungeklärt.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 09.08.2022 - L 2 AS 215/20
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