1. Inhaber einer Duldung nach § 60b AufenthG sind leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (Fortsetzung von LSG Niedersachsen-Bremen v. - L 8 AY 52/20 B ER - juris Rn. 22).
2. § 1a Abs 3 S 1 AsylbLG setzt ein ernsthaftes Bestreben der Ausländerbehörde voraus, den Betroffenen in sein Heimatland zurückzuführen ( - juris Rn. 18 mwN). Dieses Erfordernis liegt im Einzelfall nicht vor bei einer im Falle der eindeutigen Identitätsklärung möglichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 18a AufenthG bzw. einer Ausbildungsduldung aufgrund einer in Deutschland während des Asylverfahrens abgeschlossenen Ausbildung.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.07.2021 - L 8 AY 11/21 B
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