Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung; Gegenrechung der Haushaltsersparnis nach Auflösung des normalen Haushalts
Leitsatz
Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hat der Steuerpflichtige seinen normalen Haushalt aufgelöst, sind seine Aufwendungen um die Haushaltsersparnis zu mindern. Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch einen Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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