1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II wegen des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung greift nicht nur, wenn der Betreffende in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, sondern auch dann, wenn es sich um eine andere Einrichtung handelt, in der der Betreffende sich im Rahmen einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen befindet (hier: Einrichtung zur Drogentherapie). Auf die Dauer des Aufenthalts kommt es nicht an.
2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet, dass bei einer höchstrichterlichen Klärung einer schwierigen Rechtsfrage die Entscheidung nicht nur ergangen, sondern auch veröffentlicht ist und sie zur Kenntnis genommen werden kann.
Fundstelle(n): HAAAJ-24827
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.05.2022 - L 19 AS 329/22 B ER
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