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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 U 36/21

Gesetze: § 66 SGB I; § 31 SGB X; § 54 Abs 1 SGG; § 54 Abs 4 SGG; § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; § 78 SGG; § 85 SGG; § 9 Abs 1 SGB VII; Anl 1 Nr 2101 BKV

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein nach § 66 SGB I ergangener Versagungsbescheid kann nur mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG angefochten werden (vgl = SozR 4-1200 § 66 Nr 8, Rn 13 f, - B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5, Rn 12, und - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr 1, Rn 12; jeweils in juris), denn Gegenstand der Entscheidung im Verwaltungsverfahren, und damit auch nur insoweit zulässiger Streitgegenstand im Gerichtsverfahren, ist die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten nach §§ 60 bis 62, 65, 66 SGB I im Verwaltungsverfahren. Demzufolge fehlt es auch bei gerichtlicher Aufhebung des Versagensbescheides nach § 66 SGB I nach wie vor an einer materiell-rechtlichen Entscheidung der Verwaltung über die beantragte Leistung bzw Berufskrankheit.

2. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise angeführt wird, im Falle einer Versagung nach § 66 SGB I sei ausnahmsweise die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage auch dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen vom Kläger nur behauptet wird und hierfür - pauschal - auf prozessökonomische Gründe und Rechtschutzgründe verwiesen wird (vgl , Rn 21, - B 12 KR 2/20 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 1, Rn 11, und - B 1 KR 4/02 R, Rn 12; jeweils in juris), vermag dies nicht zu überzeugen.

3. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer unmittelbaren Leistungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage mag zwar noch in den Fällen gerechtfertigt erscheinen, bei denen eine anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten tatsächlich unstreitig ist, so dass es eines (fortgesetzten) Verwaltungsverfahrens unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht mehr bedarf. Wenn jedoch die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches oder einer Berufskrankheit zwischen den Beteiligten streitig ist, kann nach Auffassung des Senats allein durch die subjektive Behauptung einer anderweitigen Klärung durch den Kläger, die vom Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 31 SGB X, 78, 85 SGG, 66 SGB I klar zum Ausdruck gebrachte Vorrangigkeit der materiell-rechtlichen Erstprüfung und Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger nicht umgangen werden. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer mit einer Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I verbundenen unmittelbaren Leistungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, käme unter dem Aspekt einer zügigen Rechtsschutzgewährung nur dann in Betracht, wenn es keiner Ermittlungen von Amts wegen mehr bedürfte, dh das Gericht ohne Verletzung des in §§ 103, 106 Abs 2 SGG statuierten Untersuchungsgrundsatzes über den geltend gemachten Anspruch sofort in der Sache eine abschließende Entscheidung treffen kann.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-24808

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.04.2022 - L 3 U 36/21

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