Die Klägerin begehrt - jetzt noch, nach Rücknahme eines Feststellungsantrags - die Aufhebung des Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), mit dem die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten für eine von der Klägerin betriebene Einrichtung für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 auf einen Tagesbetrag von 16,94 €, statt, wie begehrt, auf 19,06 € festgesetzt worden ist.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.03.2022 - L 15 SO 154/17 KL