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Einkommensteuer; | Aufwendungen für Berufskleidung (§§ 4, 9, 12 EStG)
Unter Hinweis auf frühere Rspr. stellt der fest, daß ausnahmsweise auch solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören können, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Verwendung dieser Kleidungsstücke für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Liegt jedoch die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG ebensowenig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Im Stre...