1. Es kommt bei der Auslegung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVI tech; juris: ZAVtIV) weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch DDR-Behörden noch auf deren Verwaltungspraxis noch auf den seinerzeit herrschenden Produktionsbegriff an.
2. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur dann vor, wenn der Betrieb von der unmittelbaren industriellen Bauproduktion geprägt war.
3. Gesetzesauslegung darf nicht zu Differenzierungen führen, die dem Gesetzgeber verwehrt wären. Bei der Überleitung von DDR-Renten besteht hierbei ein besonders weiter Spielraum.
4. Die Rentenbewilligung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach einem sehr engen Verständnis eines DDR-Produktionsbetriebs verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Es stellt einen sachlichen Grund dar, nur an - typisiert - eintönigste Ingenieurtätigkeit zusätzliche Rentenzahlungen zu knüpfen.
Fundstelle(n): YAAAJ-24775
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.01.2022 - L 17 R 288/19
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