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BFH 28.06.2022 VII R 65/18, Kommentierte Nachricht BBK 22/2022 S. 1032

Steuerrecht | Anrechnung von Kapitalertragsteuer in einem Folgejahr

Wird in einem Jahr nach dem Zinszufluss noch weitere Kapitalertragsteuer von der Bank einbehalten und damit der bisherige Einbehalt gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG korrigiert, ist die nachträglich einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar. Denn die hierzu gehörenden Einkünfte sind bei der Veranlagung im Folgejahr nicht erfasst worden gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Var. 1 EStG, da sie bereits in einem Vorjahr erfasst worden sind.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Dividenden aus norwegischen und spanischen Aktien erhalten. Hiervon hatte die Bank zwar Kapitalertragsteuer einbehalten, jedoch hatte sie die Bemessungsgrundlage um anrechenbare ausländische Steuern gemindert. Im Jahr 2012 korrigierte sie dies nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG und behielt weitere Kapitalertragsteuern ein, die die Dividenden des Jahres 2009 betrafen. Der Kläger kla...

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Anrechnung von Kapitalertragsteuer in einem Folgejahr

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