1. Für die begehrte vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin die Vorgaben
des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) nicht einhalten müsse,
weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. Insbesondere liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung im
Sinne von § 23 SchwarzArbG vor.
3. Werden verschiedene Streitgegenstände, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind, als Haupt- und Hilfsantrag miteinander
verknüpft, ist in dem für den Hauptanspruch zuständigen Rechtsweg zunächst nur über den Hauptanspruch zu entscheiden.
Fundstelle(n): BAAAJ-24667
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FG München, Beschluss v. 06.09.2021 - 14 V 1515/21