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FG München Urteil v. - 14 K 1841/19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 19 Abs. 1, MwStSystRL Art. 178

Umsatzsteuerliche Zurechnung der von Prostituierten erbrachten Leistungen beim Bordellbetreiber

kein Vorsteuerabzug des Bordellbetreibers bezüglich der Prostitutionsumsätze ohne ordnungsgemäß von den Prostituierten erstellte Rechnungen

Leitsatz

1. Ist ein Namensgeber bei einem Saunaclub oder einem Bordell nach außen im Internetauftritt gegenüber den Kunden und im Schriftverkehr bzw. bei Steueranmeldungen auch gegenüber den Behörden als Inhaber aufgetreten, so ist er als leistender Unternehmer anzusehen.

2. Einem Bordellbetreiber können die von den Prostituierten in einem Bordell erbrachten Leistungen zugerechnet werden, wenn er gemäß den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Un-terbringung das Bordell betreibt, z. B. indem er in seiner Werbung als Inhaber des Bordells oder des bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind oder ob es sich um selbständige Unternehmerinnen handelt.

3. Ein Vorsteuerabzug des Bordellbetreibers aus den Prostituiertenumsätzen kommt nicht in Betracht, wenn über die Umsätze keine Rechnungen geschrieben worden sind, die dokumentieren könnten, in wel-cher Höhe Umsätze getätigt wurden bzw. ob die leistenden Prostituierten tatsächlich zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt waren oder ob es sich etwa um (eine Vielzahl von) Kleinunternehmerinnen gehandelt hat.

Fundstelle(n):
PStR 2023 S. 122 Nr. 6
HAAAJ-24665

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FG München, Urteil v. 30.06.2022 - 14 K 1841/19

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