Als „Nutzungsersatz” bezeichnete Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs über den Widerruf eines Darlehensvertrages
nicht einkommensteuerbar
Leitsatz
Wird in einem Verfahren wegen Rückabwicklung von Bankdarlehen mit der Bank ein Vergleich geschlossen, wonach den Darlehensnehmern
das Recht eingeräumt wird, die Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen, wonach jedoch die Darlehensverträge
nicht rückabgewickelt werden, sondern die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten,
und wonach ferner die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer nicht mehr widerrufen
werden können und die Darlehensnehmer als „Nutzungsentschädigung” bezeichneten Zahlungen bei Einbeziehung aller Umstände des
Einzelfalls als Entschädigung für den Verzicht der Darlehensnehmer auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge
erhalten, so führt die Nutzungsentschädigung nicht zu Kapitaleinkünften und ist auch nicht anderweitig einkommensteuerbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 14 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 14 Nr. 1 DAAAJ-24662
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2021 - 12 K 1404/20
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