Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften: Gewerbesteuerschuldnerin und Gewerbesteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
Leitsatz
1. Einkommensteuerlich können Personenhandelsgesellschaften Gesellschafter und Mitunternehmer einer Personenhandelsgesellschaft
im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein mit der Folge, dass bei einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur die Gesellschafter
der Obergesellschaft nicht zugleich auch die Mitunternehmer der Untergesellschaft sind.
2. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einbringung des Anteils eines Gesellschafters gehört zum Gewerbeertrag aus dem Betrieb
nur derjenigen Gesellschaft, an der dieser Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist.
3. Der Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einbringung eines Mitunternehmeranteils ist nicht (hier nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG)
steuerfrei, wenn im Falle einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur die Anteilsveräußerung auf der Ebene der Obergesellschaft
stattfindet und der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen aus der Realisierung von stillen Reserven des Anlagevermögens von Untergesellschaften
resultiert, die allein Gewerbeerträge aus einer steuerbefreiten Tätigkeit erzielen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 979 Nr. 16 JAAAJ-24660
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