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FG Münster Urteil v. - 6 K 2755/21 E

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 124 Abs. 1; AO § 355 Abs. 1 Satz 1; AO § 122 Abs. 1 Satz 1

Verfahren

Nachweis des erstmaligen Zugangs eines Steuerbescheids

Leitsatz

1. Der Zugang eines mit der Post übermittelten Steuerbescheids muss nicht substanziiert bestritten werden; vielmehr hat die Finanzbehörde den Zugang des Steuerbescheids nachzuweisen, ohne dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten würden.

2. Wenn sich aus einer Auskunft des Rechenzentrums der Finanzverwaltung zweifelsfrei ergibt, dass der Einkommensteuerbescheid für 2016, dessen Erhalt der Steuerpflichtige bestreitet, zusammen mit dem ihm unstreitig zugegangenen Einkommensteuerbescheid für 2017 in einem und demselben Umschlag zur Post gegeben wurde und zudem die Zahllast aus dem Einkommensteuerbescheid für 2017 zeitgerecht und ohne vorherige Mahnung vom Steuerpflichtigen beglichen wurde, ist bewiesen, dass diesem auch der Einkommensteuerbescheid für 2016 zugegangen ist.

3. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige den maßgeblichen Bescheid zur Kenntnis genommen hat, ob dieser Bescheid auffindbar ist oder an den Steuerberater weitergeleitet wurde.

4. Die spätere Übergabe einer Kopie des maßgeblichen Steuerbescheids (hier: durch die Betriebsprüferin) dient nur der Information des Empfängers über ein bei den Akten befindliches Schriftstück und soll i.d.R. nicht die an die Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeiführen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 72 Nr. 3
YAAAJ-24655

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FG Münster, Urteil v. 16.08.2022 - 6 K 2755/21 E

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