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Digitale Assets im Privatvermögen
Alles ist klar, keiner weiß Bescheid!
Mit dem hat sich die Finanzverwaltung – 13 Jahre nach dem ersten Bitcoin – zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert. Diese Stellungnahme ist für private Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater angesichts des bisher weitgehend „ungeregelten“ Zustands zu begrüßen: nunmehr wird eine Reihe steuerlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit digitalen Investments im Hinblick auf deren Beurteilung durch die Finanzverwaltung im Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren rechtssicher beantwortet. Als positiv zu bewerten ist zudem, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel etabliert hat. Allerdings bleibt fraglich, ob alle offenen Themen bei digitalen Assets als Bestandteil des Privatvermögens abschließend geregelt sind; so sind bspw. die aktuell populären NFTs (Non-Fungible Token) nicht erwähnt. Wenn der Bereich der Ertragsteuern verlassen wird, ist zudem vieles unverändert offen.
Die Finanzverwaltung wendet in der ertragsteuerlichen Behandlung von digitalen Assets im Privatvermögen nahezu durchgehend die Regelungen des § 23 EStG an; für den Privatanleger bietet s...