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Beratungsleistungen an ferkelproduzierende Betriebe
Mit hatte das FG Münster zur Frage zu entscheiden, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG einschlägig ist. Hierbei hatte das FG Münster Gelegenheit, sich intensiv mit dem Erfordernis des „unmittelbaren“ Dienens der Leistung für die steuerbegünstigten Zwecke auseinanderzusetzen. Die Orientierung des Gerichts erfolgt dabei an einer engen Auslegung unter Beachtung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung und kann hinsichtlich der Unmittelbarkeit auch Implikationen auf vergleichbare Sachverhalte anderer Regelungen haben, welche die Unmittelbarkeit in den Fokus der rechtlichen Betrachtung stellen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Unter einer Tierzucht i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist ein Bestand an Tieren zu verstehen, die zur Vermehrung bestimmt sind (Abschnitt 12.3 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Die formale Einstufung des einzelnen Tiers als Zuchttier i. S. des § 2 Nr. 11 TierZG (in der Fassung bis ) ist keine Voraussetzung (entgegen , BStBl 1997 II S. 334, Rz. 17).
2. Das Hausschwein unterfällt dem Tierbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, so dass schweine-/ferkelproduzierende Unternehmer eine Tierzucht betreiben.
3. Zur Auslegung des Begriffs der „Förderung“ der Tierzucht i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG kann nicht auf den An...