BGH Beschluss v. - 4 StR 89/22

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Zweifelssatz bei der Tatertragseinziehung

Gesetze: § 73 StGB, § 261 StPO

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 49 KLs 21/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.400 € hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

3Die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme, der Angeklagte habe die vereinbarten Erlöse aus den tatsächlich zur Durchführung gelangten Absatzgeschäften in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe in Höhe von 48.400 € tatsächlich erhalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach sind die Betäubungsmittelgeschäfte zwar tatsächlich durchgeführt und die Betäubungsmittel an die Abnehmer veräußert worden; dass der Angeklagte die Verkaufserlöse aber vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (vgl. , BGHSt 56, 39 Rn. 19 f.), lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen.

42. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

5Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Chatnachricht vom („Zu 32, Mann. Zu 34 habe ich es abgegeben. Ich bin zu zweit“) Anlass zur Prüfung der Frage einer Mitverfügungsgewalt eines Mitttäters bieten könnte mit der Folge, dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht käme (vgl. , NJW 2022, 1399; Beschluss vom - 4 StR 57/18; Beschluss vom - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238). Sollten insoweit eindeutige Feststellungen nicht getroffen werden können, wird gegebenenfalls der Zweifelssatz zu beachten sein, der auch für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung gilt (vgl. Rn. 3; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 204).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR89.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-24554