Einkommensteuer | Ausschluss einer Antragsveranlagung für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer (FG)
Das FG Köln hält den in § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG normierten Ausschluss der Antragsveranlagung für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig. Es hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt ().
Sachverhalt: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte in den Streitjahren 2017 bis 2019 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber Lohn. Hierfür war er im (schweizerischen) häuslichen Arbeitszimmer sowie im Außendienst (auf deutschem Gebiet) tätig. Ihm entstanden erhebliche Werbungskosten, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der gesamte Brutto-Arbeitslohn in Deutschland besteuert. Mit seinen Einkommensteuererklärungen stellte der Kläger einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer, insbesondere um unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen eine Einkommensteuererstattung zu erhalten. Zur Begründung führte er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG vorgesehene Ausschluss des Antragsrechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei europarechtswidrig. Das Finanzamt sah dagegen die Lohneinkünfte mit dem Steuerabzug als abgegolten an. Es versagte eine Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer sowie die Berücksichtigung von steuermindernden Werbungskosten.
Das FG Köln folgte der Argumentation des Klägers:
Es sind keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden darf.
Der gesetzliche Ausschluss verstößt gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.
Daher wird dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Vorschriften des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen, FZA), insbesondere Artikel 7, 15 FZA in Verbindung mit dem Artikel 9 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA (Recht auf Gleichbehandlung), dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach welcher zwar (mit ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland oder in EU/EWR-Staaten ansässige Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats (einschließlich Deutschland) freiwillig eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Ansatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragen können („Antragsveranlagung“), insbesondere um unter Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer eine Einkommensteuererstattung zu erhalten, jenes Recht aber deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen mit Ansässigkeit in der Schweiz verwehrt wird?
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
MAAAJ-24497