Schenkungsteuer | Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen (BFH)
Der bis zum
für die
Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des
Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen
wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Schenkung von Beteiligungen an einer KG unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i. V. mit § 13b ErbSt G a.F. unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor.
Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das FA nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (). (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.10.2022)
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens ist in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit für jeden übertragenen Anteil an einer Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG gesondert zu ermitteln. Das gilt sowohl für die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 13b Abs. 1, 2 und 4 ErbStG a.F. als auch für die über § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. eröffnete Vollverschonung.
Die Vollverschonung nach Maßgabe von § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. ist an die Abgabe einer entsprechenden Erklärung geknüpft.
Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.
Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Nach §§ 13a und 13b ErbStG bleibt unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von Betriebsvermögen zu 85 % bei der Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer außer Ansatz (sog. Verschonungsabschlag). Nach dem bis zum geltenden Recht galt dies allerdings nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen bestand. Nach dem seit dem geltenden Recht gibt es diese Grenze nicht mehr, allerdings wird das sog. Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr vom Verschonungsabschlag erfasst und unterliegt im vollen Umfang der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Sowohl nach dem alten als auch nach dem geltenden Recht konnte bzw. kann der Erwerber unwiderruflich erklären, dass statt der Regelverschonung von 85 % ein Verschonungsabschlag i. H. von 100 % in Anspruch genommen wird (sog. Vollverschonung). Nach altem Recht durfte dann eine Verwaltungsvermögensquote von 10 % nicht überschritten werden. Es gelten besondere Behaltensfristen und andere Grenzen bei der Einhaltung der Lohnsumme.
Nach Ansicht des BFH ist die nach alter Rechtslage zu ermittelnde Verwaltungsvermögensquote in Bezug auf jede einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln. Das ist von Bedeutung, wenn – wie im Streitfall – gleich mehrere Kommanditanteile einheitlich schenkweise übertragen werden. Die Erklärung über die optionale Vollverschonung ist ebenfalls für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abzugeben. Wurde die optionale Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit erklärt, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch die Regelverschonung nicht zu gewähren. Diese in der Literatur auch als „Optionsfalle“ bezeichnete Rechtsfolge entspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Angaben in den Nrn. 1 bis 4 des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. sind nämlich nicht als Voraussetzung für die Ausübung der Option formuliert. Sie stellen vielmehr Anforderungen dar, die nach Abgabe der (unwiderruflichen) Erklärung zu erfüllen sind.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
UAAAJ-24490