Umsatzsteuer | Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung (BFH)
Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Hierzu gehört insbesondere "der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag" (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus Luxemburg, die verschiedene sonstige Leistungen von Unternehmern aus Deutschland bezog. Die Beteiligten gingen davon aus, dass die Leistungen der luxemburgischen Umsatzbesteuerung unterliegen und die Klägerin als Empfängerin der Leistungen die Steuer schulde. Demensprechend fakturierten die deutschen Unternehmer ihre Leistungen entweder mit 0 % Steuer oder ohne Steuerausweis mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.
Tatsächlich befand sich jedoch die Geschäftsleitung der Gesellschaft und damit ihr umsatzsteuerlicher Sitz in Deutschland. Die Leistungen unterfallen daher der deutschen Umsatzbesteuerung. Steuerschuldner war der Leistende und nicht der Empfänger der Leistungen.
In der Folge erteilte die Leistende neue Rechnungen mit deutschem Steuerausweis. Die Klägerin begehrt die rückwirkende Berücksichtigung der Vorsteuern – in erster Instanz mit Erfolg (, ausführlich hierzu Sterzinger, ).
Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
Die Klägerin ist aus den im Streitjahr erteilten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da mit diesen nach den Vorstellungen der Leistenden und der Klägerin als Leistungsempfängerin im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachte Leistungen abgerechnet werden sollten, so dass bereits nach dem Willen der Beteiligten kein inländischer Steuerausweis und keine inländische Steuerschuldnerschaft der Klägerin vorliegen sollte.
Entgegen dem Urteil des FG ist die Klägerin auch nicht aufgrund der in 2016 durch die Leistenden vorgenommenen Berichtigungen der im Streitjahr erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Für die Berichtigungsfähigkeit einer ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der BFH, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (, BStBl II 2020, 593 sowie v. - XI R 10/17, BStBl II 2020, 601, Rz 17).
Hieran hält der Senat jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls weiter fest, so dass eine Rechnung, die nicht über eine inländische Leistung abrechnen sollte und daher keinen inländischen Steuerausweis enthält, nicht mit Rückwirkung berichtigungsfähig ist.
Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.
So ist es jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger im Jahr der Rechnungserteilung nicht im Inland steuerrechtlich registriert ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
DAAAJ-24487