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StaRUG
Dr. Susann Brackmann und Alina Holze vervollständigen die Chronik der Rechtsprechung zum StaRUG im zweiten Teil ihres Beitrags (Teil 1: ), resümieren darüber hinaus auch die hieraus gezogenen „lessons learned“ und geben einen Ausblick auf die prognostizierte Anwendungspraxis des StaRUG.
Kernaussagen
Das Spannungsverhältnis zwischen § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG und § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ist gerichtlich nun erstmals zugunsten von § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG aufgelöst worden, mit der Folge, dass Restrukturierungsgerichte einen Restrukturierungsplan auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann bestätigen dürfen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Planinhalt wieder beseitigt wird.
Das Verbot der Doppelberücksichtigung der Hauptforderung und der Regressforderung des Bürgen gilt im Wege einer analogen Anwendung von § 44 InsO auch im Restrukturierungsverfahren.
Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern ist auf Basis einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte möglich. Der so gewählte gemeinsame Vertreter dürfte sodann uneingeschränkt zur Vertretung der Anleihegläubiger im Rahmen der Planabstimmung befugt sein.
Perspektiven des StaRUG in der Anwendungspraxis
Das...