Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung oder Linderung genetischer Strahlenschäden bei seinen Kindern können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Leitsatz
Treten bei den Kindern eines Röntgenarztes genetische Strahlenschäden auf, so sind die Aufwendungen des Vaters zur Heilung oder Linderung solcher Schäden keine Betriebsausgaben. Die entstandenen Kosten können vielmehr nur im Rahmen der Vorschriften über die außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 639 YAAAA-91543
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