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Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen
(1) Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grds. gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Stpfl. grds. auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. (2) Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeinträchtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959/2001) das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte (als sog. Drittstaateneinkünfte) Deutschland zugewiesen wird (Bezug: § 50d Abs. 8 und 9 EStG; Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010).
Der Kläger war verheiratet und wohnte mit seiner Frau in Deutschland. Dort lag auch der Mit...