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Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuer bei Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen
(1) Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (2) Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen (Bezug: § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 90a, § 118 Abs. 2, § 121 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO; § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Alt. 2 GrEStG).