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Einkommensteuer | Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen
Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Stpfl. in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Maßstäben des Senatsurteils vom - X R 33/19, NWB XAAAH-80103 (BFHE 273 S. 266, Rz. 33 ff.), anzustellende Vergleichsrechnung einzubeziehen (Bezug: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb EStG).
(1) Der im Jahr 1955 geborene Kläger leistete ab 1985 Beiträge an ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Versorgungswerk). Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge i. H. von 3.650,40 € blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mange...