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StuB Nr. 20 vom Seite 777

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Überblick und erste Hinweise für die Praxis

StB Michael Seifert

Der Bundestag hat am das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am . Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist zusätzlich eine Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen eingefügt worden, auf die im Beitrag näher eingegangen wird.

Kernaussagen
  • Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Die Anwendung der neuen Befreiungsregelung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft.

  • Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

  • Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG ist eine „echte“ Steuerbefreiung; solche Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

I. Vorbemerkungen

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ sieht zunächst zur Abfederung der Belastung durch die gestiegenen Gaspreise eine vorübergehende Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz auf 7 % vor (§ 28 Abs. 5 UStG). Die Umsatzsteuersatzreduzierung gilt für den Zeitraum vom bis zum . Darüber hinaus sinkt der Umsatzsteuersatz auf Fernwärme ebenfalls vom bis zum auf 7 % (§ 28 Abs. 6 UStG). Im Folgenden wird näher auf die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) eingegangen.

II. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)

Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11c EStG eine neue Steuerfreiheit aufgenommen. Danach bleiben steuerfrei ...

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 €.“

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