BGH Beschluss v. - 5 StR 153/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 153/22 Beschlussvorgehend Az: 533 KLs 13/19nachgehend Az: 2 BvR 1343/22 Nichtannahmebeschluss

Gründe

1Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das mit Beschluss vom teilweise aufgehoben und ihn in einem Fall freigesprochen, im geringen Umfang geändert und seine Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er unter Inbezugnahme und auszugsweiser Wiederholung des Vorbringens aus der Revisionsbegründung geltend macht, es sei „davon auszugehen“, dass sich der Senat damit nicht auseinandergesetzt habe, weil er darauf in seiner Beschlussbegründung nicht eingegangen sei.

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan ( Rn. 22 mwN). Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR153.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-24323