1. Die Krankenkassen (KKen) sind nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F. (= § 106d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) berechtigt und verpflichtet, vertragsärztliche Abrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob und ggf. in welchem Umfang sie - die KKen - leistungsverpflichtet sind. Im Hinblick auf die behandelte Person ist für die Leistungspflicht dabei auf das Versichertenverzeichnis nach § 288 SGB V abzustellen. An das Ergebnis der Prüfung der KK ist die KV gebunden (, Rn. 24).
2. Ergibt die Prüfung nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V a.F., dass einzelne Versicherte vertragsärztliche Leistungen fälschlich als Grenzgänger in Anspruch genommen haben, obgleich es sich bei ihnen im Behandlungszeitpunkt um originär bei der prüfenden inländischen KK Versicherte gehandelt hat, ist die KV verpflichtet, die Abrechnungen der behandelnden Vertragsärzte insoweit sachlich-rechnerisch zu berichtigen (, Rn. 26 f.).
3. Die Vorlage einer Krankenversichertenkarte, die fälschlich einen Grenzgängerstatus ausweist, führt nicht dazu, dass die KK für die Behandlung der eine unzutreffende Krankenversichertenkarte vorlegenden Versicherten verpflichtet ist, das vertragsärztliche Honorar an die KV zu erstatten, obgleich die KK zuvor eine unter Berücksichtigung dieser Versicherten berechnete Gesamtvergütung im Sinne der §§ 85, 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V an die KV entrichtet hat.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.03.2022 - L 4 KA 42/19
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